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Channel: Kommentare zu: Strafrecht – August 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Sachsen
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Von: Examensachsen

Lief auch in Sachsen.. als Ergänzung vielleicht noch: die Tür der Hütte (die mit Lebensmitteln und allem bestückt war) schloss A erst nach dem Anruf bei seinem Konkurrenten V ab. Und nachdem V den ihm...

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Von: OJ

Prügelt P aus Angst, Furcht oder Schrecken weiter auf den zu Boden Gegangenen ein? Dann klingt es nach einem Putativnotwehrexzess.

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Von: L.

Was hast du denn geprüft?

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Von: D.

Ergänzungen zum NRW-SV: Die Hütte war mit allem Nötigen von A zuvor bestückt worden. A hat die Tür auch erst abgeschlossen nachdem er bei V angerufen hat. Der B war kein Sportschütze, sondern...

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Von: Examensachsen

davon stand nichts im Sachverhalt.. und P war der, auf den eingeprügelt wurde

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Von: Examensachsen

V: 212, 211 (Heimtücke) (-) D lebt ja noch 212, 211,22,23 (+) aber 211 (-) hat bei mir für Heimtücke nicht gereicht In Tateinheit 223, 224 Nr. 2 (+) , 3 (-), 5 (+) bzgl P 2x 223, 224 (einmal...

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Von: Examensachsen

und bei V eben am Anfang noch die ganzen Rechtfertigungs- und entschuldigungsgründe sowie Rücktritt (der bei mir an der freiwilligkeit gescheitert ist)

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Von: Al

Ich habe nicht 212,26 sondern 211, 28 II, 25 I Alt.2. Ist aber denke ich zu “forsch”.

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Von: Examensachsen

Naja..ich hab dem Sachverhalt nicht wirklich ein Mordmerkmal des A entnommen weil bzgl. D stand ja nicht drin dass der auch im Drogenmilieu tätig war..und ansonsten mit der Heimtücke die ich bei V...

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Von: Hugo

Konkurrenzen waren in Sachsen zu prüfen. Bin leider nicht mehr dazu gekommen. V hat sich insgesamt nicht strafbar gemacht – wegen Rechtfertigung. Der A allerdings schon und das sowohl mit 52 und 53.

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Von: Hugo

Habe bei der Prüfung des A ggü T und ihren tb-ausschliessenden Einverständnis in 3 Tätigkeitskomplexen unterschieden. Vor Abschliessen – mit Abschliessen – mit Bemerken des Einschliessens. Habe...

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Von: Hugo

Achso, nach der Klausur ist mir der Gedanke gekommen, dass 241 eine Qualifikation des 240 ist? Hab noch nichts weiter darüber gefunden.

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Von: Hugo

Heimtücke habe ich auf jeden Fall bejaht. D hat nicht mit einem Angriff auf sein Leben gerechnet. Er war arg- und wehrlos. Den Versuch mit dem 1. Schuss habe ich tb-lich bejaht, war aber gerechtfertigt...

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Von: Hugo

Ja, bei A habe ich auch keine Mordmerkmal gesehen.

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Von: Hugo

Nicht der P prügelt, sondern V verprügelt den P. Und klar hatte er Angst, nämlich um seine Tochter T. Das Problem war hier auch, dass sie schon geflohen war und zwar zu dem Zeitpunkt als V auf D...

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Von: Hugo

Der letzte Absatz war in Sachsen auch so.

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Von: Al79

Ich habe geschrieben, dass V “die Gefahr” selbst zumindest mitverschuldet hat durch seine Tätigkeit im Drogenmilieu. Deshalb ist die Schuld nach §35 S.2 nicht ausgeschlossen, sondern nur die Strafe zu...

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Von: Al79

Also ich bin mir ziemlich sicher mich zu erinnern, daß auch D im Drogenmilieu tätig ist und zwar als Konkurrent zu A. Das habe ich dann als “habgiernah” und deshalb ebenfalls niederen Beweggrund...

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Von: Al79

Nein, ist es nicht, denn §241 erfordert keinen Nötigungserfolg, §240 schon.

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Von: Jus`13

Habe u.A hinsichtlich des V § 211,22,23 (Heimtücke) (+) aufgrund des Angriffs auf offener Straße,jedoch §24 I 1 1.Alt (+) Hinsichtlich A lagen bei der von V begangenen Tat § 211,22,23 keine MM vor....

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Von: Examensachsen

Danke dass du mir das bestätigst.. hab schon an mir gezweifelt die völlig umsonst geprüft zu haben..

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Von: Examensachsen

Bei der Heimtücke hatte ich mich auch etwas vertan glaub ich.. Arg-und Wehrlosigkeit hatte ich auch noch bejaht dann aber auf feindliche Willensrichtung eingegangen und verneint weil die Person des D...

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Von: Examensachsen

In Sachsen warn nur A und V Konkurrenten im Drogenmilieu

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Von: Al79

Also, ich bin von einer Nötigungsherrschaft ausgegangen, also einem Defizit auf der Schuldebene von V. V war zwar wegen §35 S.2 nicht entschuldigt, da er die Gefahr selbst geschaffen hat. Das ändert...

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Von: Al79

Nein, ich bin der Gesamtbetrachtungslehre gefolgt und habe auch die Freiwilligkeit bejaht. Zumindest im NRW-Sachverhalt hat er nur einmal geschossen. Er glaubte, den zweiten Schuss noch setzen zu...

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Von: Sebastian

Hallo, hat den keiner, als er den A vor der Hütte inedergeschlagen hat, einen Erlaubnistatbestandsirrtum geprüft??? Er ging ja zu diesem Zeitpunkt noch davon aus, dass die T in der Hütte sei. Er stellt...

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Von: Al79

Habe da einen ETBI geprüft und bejaht, bin aber zu dem Ergebnis gekommen, dass auch bei Vorliegen der Vorstellung des A weder §32 – wegen Erforderlichkeit – noch §34 – wegen Angemessenheit –...

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Von: Sebastian

Hallo, also in NRW hat er, soweit ich den SV noch im Kopf habe, nur einmal auf den A eingeschlagen. Ich habe, trotz körperlicher Überlegenheit des V, die Erforderlichkeit bejaht, da er sich, so meine...

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Von: pani

Habe es auch so. Hat keiner den Nötigungsnotstand gesehen oben bei dem versuchten Mord? Hab die Behandlung erstmal thematisiert, ob es als Rechtfertigungsgrund in Betracht kommt es verneint und dann im...

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Von: pani

Der Rechtfertigungsgrund ist abzulehnen, weil kein Angriff von D ausgeht und darüber hinaus objektiv ja gar keine Notstandslage vorlag. Vielmehr hat sich der V diesbezüglich geirrt. Wenn sein Irren auf...

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Von: Sebastian

Hallo, ja habe im ersten Teil auch § 32 (-), § 34 (-), § 35 mit der gleichen Argumentation (-). Habe dann noch einen übergesetzlichen entschuldigenden Notstand angeprüft, aber auch (-) Im zweiten Teil...

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Von: Moriarty

Wieso greift denn § 239b nicht? Würde mich interessieren.

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Von: pani

weil zum Zeitpunkt des Anrufes keine Entführung des Mädchens vorlag. Da lag noch das Einverständnis der T vor.

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